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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINES

1.  Für die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt).

2. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unseres Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

3. Wir behalten uns an Prototypen, Mustern, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur nach Absprache zugänglich gemacht werden.

 

II. ANGEBOT, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG UND VERTRAGSSCHLUSS

1. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Bei Einzelstücken, Gebraucht- und Vorführmaschinen bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten.

2. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Auftragsbestätigung kann durch Rechnung oder Lieferschein ersetzt werden.

3. Bei Bestellungen von Kunden, die über vor Ort ansässige Händler abgewickelt werden, ist unser Vertragspartner der beteiligte Händler. Wir vermerken dies auf der kundenseitigen Bestellung und erteilen dem beteiligten Zwischenhändler eine entsprechende Auftragsbetätigung.

4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstands bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird, seine Funktion vollständig erhalten bleibt  und die Änderung für den Besteller zumutbar ist. Leistungsangaben und Betriebskostenwerte sind Durchschnittsangaben, damit nur annähernd maßgeblich und keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.

5. Unsere Produkte werden ausschließlich entsprechend der technischen Spezifikation geliefert, wie sie in unseren Bedienungsanleitungen aufgeführt ist.

6. Das Produkt darf nicht verändert werden und muss gemäß der Bedienungsanleitung eingesetzt werden. Nur so ist eine korrekte Funktion gewährleistet.

 

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung oder Preisliste genannten Preise, sofern keine gesonderten Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden gelten die Preise ab Lager bzw. ab Werk zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung und des Versandes und einer auf Wunsch unseres Kunden abgeschlossenen Frachtversicherung trägt unser Kunde. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Solange nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung in der Höhe des halben Vertragswertes 14 Kalendertage nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Die entsprechende Rechnung wird mit der Auftragsbestätigung versendet. Die restliche Summe ist 21 Kalendertage nach Lieferung fällig. Bei schnell verfügbaren Ersatzteilen wird mit der Lieferung eine Rechnung gestellt, die das Zahlungsziel 14 Kalendertage hat. 

3. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wenn DULKS frei darüber verfügen kann. Scheckzahlungen gelten erst als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.

4. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.

5. Skonto wird gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei DULKS eingegangen ist. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Betrag dem Konto von DULKS gutgeschrieben wird. Bei Barzahlung muss der entsprechende Betrag vorliegen. .

6. Bei Verzug der Zahlung werden Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet und eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gemäß BGB § 288. Die Zinsen werden Tag genau mit der deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.

7. Die Aufrechnung mit etwaigen von DULKS bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen unseres Kunden ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

8. Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende, erhebliche Vermögensverschlechterung unseres Kunden ein, oder werden uns solche Umstände bekannt, so können wir alle nicht einrede behafteten Forderungen gegen unseren Kunden sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen unseres Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen.

 

IV. LIEFERFRISTEN, VERZUG, UNMÖGLICHKEIT

1. Die von uns genannten Lieferdaten in Preislisten sind Richtdaten; diese sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferzeit gilt bei rechtzeitiger Bereitstellung ab Lager bzw. ab Werk, sofern keine andern Absprachen schriftlich getroffen wurden. 

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller sobald wie möglich mit. Wir verpflichten uns, eventuelle Ersatzansprüche gegen unseren Vorlieferanten an unseren Kunden abzutreten.

3. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird die Lieferzeit ab dem Datum der Auftragsbestätigung gerechnet. Sollte der Kunde im Verzug sein mit der Anzahlung, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um die gleiche Anzahl an Kalendertagen.

4. Sollten weitere Angaben, zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen seitens des Kunden notwendig sein und der Kunde mit diesen in Verzug sein, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Energie-, Rohstoff oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, verlängern die Leistungsfrist von uns um die Dauer des Vorliegens der vorgenannten Leistungshindernisse. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits mit der Leistungserbringung in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse teilen wir unserem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb Wochenfrist mit.

6. Wird die Lieferung bzw. Leistung um mehr als sechzehn Wochen verzögert, sind sowohl unser Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt muss schriftlich angezeigt werden. DULKS verpflichtet sich, innerhalb von 7 Kalendertagen, alle bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten.

7. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für DULKS Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.

8. Ist unser Kunde Händler, informiert er uns spätestens bei Angebotserstellung über etwaige Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

 

V. VERSENDUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

1. Gefahrenübergang ist ab Werk bzw. ab Lager, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Falls der Kunde eine Lieferung wünscht: Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung DULKS Wahl überlassen. Sonderwünsche des Kunden wegen des Versandweges werden berücksichtigt.

3. Liefert DULKS auf Wunsch des Kunden per Nachtexpress aus, so ist gegenüber dem Kunden die schriftliche Bestätigung/Quittung des ausliefernden Mitarbeiters des beauftragten Expressdienstes, dass die Ware vor Ort bei unserem Kunden angeliefert wurde, für den Zugangsnachweis gegenüber dem Kunden ausreichend.

4. Die Leistungsverschlechterungs- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer von DULKS übergeben wird, spätestens jedoch nach dem Verlassen des Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist DULKS berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. DULKS kann in diesem Fall pauschale Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der vom Annahmeverzug betroffenen Liefergegenstände pro abgelaufene Woche verlangen. Die pauschale Entschädigung ist begrenzt auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, jedoch maximal auf 5 % des Lieferwertes.

 

 VI. STRASSENVERKEHR

1. Für die Einhaltung der maximal zulässigen Abmessungen im Straßenverkehr sowie für die ordnungsgemäße Beleuchtung der Fahrzeuge und die Anbringung entsprechender Warntafeln am Fahrzeug ist ausschließlich unser Kunde als Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter nach § 31 StVZO verantwortlich.

2. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass wir im Auftrag und auf Wunsch unseres Kunden Anbaugeräte liefern, welche die maximale Breite von 3,00 m überschreiten sollten.

3. Unser Kunde ist verpflichtet, selbst die maximal nach StVZO zulässige Breite des Fahrzeugs/Fahrzeuganbaus vor einer Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum zu überprüfen.

 

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Besteller alle Forderungen beglichen hat, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstanden sind. Solange das Eigentum nicht ordnungsgemäß an den Besteller übergegangen ist, darf der Besteller den Liefergegenstand weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstands nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In dem Rückgabeverlangen sowie in der Pfändung des Liefergegenstands durch uns liegt eine Rücktrittserklärung vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Besteller berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstands zu verlangen.

 

VIII. Maschinenprobe und Ausstellungsstücke

1. Soweit wir einem Kunden, Händler oder Multiplikator Maschinen zu Ausstellungs-, Probe- oder Demonstrationszwecken zur Verfügung stellen, ist dieser verpflichtet, unsere Waren gegen Diebstahl, Beschädigung oder Vandalismus durch entsprechende Sicherung des Betriebsgeländes abzusichern. Zu Nachtzeiten ist unsere Ware in einem gegen Diebstahl besonders gesicherten Bereich (gesicherte Einfriedung, Halle) unterzubringen.

2. Der Kunde, Händler oder Multiplikator hat hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden.

3. Auf unser Verlangen ist der ausstellende Händler verpflichtet, unsere Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl und Vandalismus sowie Elementarschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, was auch durch Einbeziehung in eine bestehende Versicherung geschehen kann. Die Versicherungspolice ist uns auf Verlangen vorzulegen, ebenso wie der Nachweis über die Bezahlung der Prämien. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden bereits jetzt an uns abgetreten.

4. Die Verpackung, Anfuhr, Versicherung und Fracht sowie die evtl. Rücksendungs- und notwendigen Überholungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Derselbe hat die Ware unentgeltlich, nur in gedeckten Räumen, vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren. Sie sind auf Kosten des Bestellers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Wir sind berechtigt, bei Probe- und Ausstellungsware jederzeit über die Ware zu verfügen.

 

IX. MÄNGELHAFTUNG, VERJÄHRUNG

1. Unser Kunde hat die Ware unverzüglich auf Mängel, Falschlieferungen und Fehlmengen zu untersuchen. Mängel sind uns spätestens fünf Werktage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist überschritten, so erlöschen alle Mängelhaftungsansprüche.

2. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl – auch mehrmals, soweit dies für unseren Kunden zumutbar ist – Ersatz liefern oder unsere Lieferung bzw. Leistung nachbessern.

3. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Sollte der Kunde Kenntnis von Schutzrechtsverletzungen unseres Produktes bekommen, so ist dieser verpflichtet, uns umgehend davon in Kenntnis zu setzen.

4. Unser Kunde hat uns zur notwendigen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben, ferner ist der Kunde angehalten, durch von uns instruierte Montagearbeiten den Aufwand von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen möglichst gering zu halten; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

5. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie uns unzumutbar, hat unser Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises. Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen wechselseitig zurück zu gewähren und uns gezogene Nutzungs- und Gebrauchsvorteile zu ersetzen.

6. Für die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bessert unser Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.

7. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges zum Ort des Gefahrenübergangs.

8. Wir sind berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Lieferung zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen unserem Kunden die Rechte aus Nrn. 2 und 4 und Abschnitt X zu.

9. Bei der Lieferung von Gebrauchtmaschinen und Prototypen ist unsere Sachmängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

10. Soweit sich nicht aus Abschnitt X. dieser AGB etwas anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

11. Ansprüche unseres Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln, soweit nicht Liefergegenstände betroffen sind, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes verursacht haben, verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, für Ansprüche aus Herstellerregress gemäß §§ 478, 479 BGB und wegen arglistigen oder vorsätzlichen Verhaltens gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen.

 

X. SCHADENSERSATZ

1. Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder einer der in den Ziff. 2 bis 4 geregelten Fälle gegeben ist.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Erfüllung durch uns unser Kunde aufgrund der Natur des Rechtsgeschäfts zwingend vertrauen darf. Die Haftung, auch im Falle der groben Fahrlässigkeit, ist auf den doppelten Betrag der Vertragssumme beschränkt.

3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach Maßgabe sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände bleiben ebenso unberührt.

4. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, sowie mittelbare und Folgeschäden werden im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht ersetzt.

5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

6. Für den Fall des Aufwendungsersatzanspruches gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend.

 

XI. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980) findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist unser Firmensitz.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen der AGB, noch die Wirksamkeit des Vertrages.

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